Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Durchführung von Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der BBG Gesellschaft für betriebliche Beratung und Betreuung mbH, Oerschbachstraße 152, 40591 Düsseldorf, nachfolgend „BBG“, und ihren Auftraggebern über die Durchführung von Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die BBG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten. Diese AGB gelten auch für künftige gleichartige Aufträge.
2. Leistungsumfang
2.1 Die BBG prüft ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags, insbesondere im Zusammenhang mit DGUV Vorschrift 3, BetrSichV, TRBS 1201 und DIN VDE 0701-0702, soweit diese für den konkreten Auftrag einschlägig sind.
2.2 Die Leistung umfasst, sofern nicht abweichend vereinbart, Sichtprüfung, erforderliche Messungen, Funktionsprüfung soweit technisch und organisatorisch möglich, Bewertung des Prüfergebnisses, Kennzeichnung geprüfter Betriebsmittel sowie Dokumentation der Prüfergebnisse.
2.3 Die Prüfung erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei und ohne Demontage, Öffnung oder sonstige Eingriffe in die Konstruktion des Betriebsmittels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Verdeckte Mängel, innere Schäden oder nicht ohne Weiteres erkennbare Defekte können daher unter Umständen nicht festgestellt werden.
2.4 Die Prüfung ist eine Zustandsfeststellung des geprüften Betriebsmittels zum Prüfzeitpunkt. Eine Garantie für die zukünftige Funktionsfähigkeit, Betriebssicherheit oder Mängelfreiheit wird nicht übernommen.
2.5 Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Mängelbeseitigung, Ersatzbeschaffung, Außerbetriebnahme oder physische Sperrung mangelhafter Betriebsmittel werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gesondert vereinbart sind.
2.6 Die Prüfung ersetzt keine Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation, Gefährdungsbeurteilung, elektrischen Anlage oder sonstiger Betreiberpflichten des Auftraggebers. Hinweise der BBG zu Mängeln, Prüffristen oder Risiken sind prüfbezogene fachliche Hinweise und keine umfassende Rechts- oder Betreiberberatung.
3. Durchführung der Prüfleistungen
3.1 Die BBG erbringt die Prüfleistungen mit fachlicher Sorgfalt durch eigene Mitarbeiter.
3.2 Prüftermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt wurden. Terminverschiebungen bleiben bei unvorhersehbaren oder von der BBG nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, IT-Störungen, Cyberangriffen oder Ausfall von Prüfpersonal, vorbehalten.
3.3 Die BBG ist berechtigt, Prüfungen abzubrechen, zu unterbrechen oder einzelne Betriebsmittel von der Prüfung auszunehmen, wenn Sicherheitsrisiken, fehlende Freigaben, fehlende Freischaltungen, laufender Betrieb, Zutrittsbeschränkungen, unzureichende Arbeitsbedingungen oder sonstige Prüfhindernisse einer ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung entgegenstehen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen werden gesondert vergütet, sofern die Umstände nicht von der BBG zu vertreten sind.
3.4 Können Leistungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Naturereignissen, Pandemien, Epidemien, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Energieversorgungsstörungen, Ausfällen von Telekommunikations- oder IT-Systemen, Cyberangriffen oder sonstigen unvorhersehbaren, von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, werden die Leistungspflichten der betroffenen Partei für die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung ausgesetzt. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses informieren.
4. Mitwirkungspflichten und nicht prüfbare Betriebsmittel
4.1 Der Auftraggeber stellt die zu prüfenden Betriebsmittel vollständig, prüfbereit, auffindbar und frei zugänglich bereit, benennt einen Ansprechpartner und weist vor Prüfungsbeginn auf besondere Gefahren, betriebliche Besonderheiten oder erforderliche Freischaltungen hin.
4.2 Nicht bereitgestellte, nicht auffindbare, nicht zugängliche, nicht eindeutig identifizierbare oder aus Sicherheitsgründen nicht prüfbare Betriebsmittel gelten als nicht geprüft. Die Verantwortung für deren weiteren Betrieb verbleibt beim Auftraggeber.
4.3 Die BBG ist berechtigt, zur Identifikation der zu prüfenden Betriebsmittel Inventarnummern, Seriennummern, Barcodes, QR-Codes oder sonstige vorhandene Kennzeichnungen zu verwenden. Für die eindeutige Zuordnung der Betriebsmittel innerhalb seines Organisationsbereichs bleibt der Auftraggeber verantwortlich. Die BBG haftet nicht für fehlerhafte Zuordnungen, soweit diese auf unzutreffenden, fehlenden oder widersprüchlichen Angaben oder Kennzeichnungen des Auftraggebers beruhen.
4.4 Wartezeiten, Suchzeiten, Fehlanfahrten, Wiederholungsanfahrten, Nachprüfungen und sonstige Mehraufwendungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden gesondert vergütet.
4.5 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, mangelhafte oder als nicht bestanden gekennzeichnete Betriebsmittel nicht weiterzuverwenden, soweit deren Weiterverwendung sicherheitsrelevant bedenklich ist. Die BBG ist nicht verpflichtet, Betriebsmittel einzuziehen, zu sperren oder deren weitere Nutzung tatsächlich zu verhindern.
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der Prüfung eine ordnungsgemäße Datensicherung aller datenverarbeitenden Geräte, IT-Systeme und sonstigen elektronischen Betriebsmittel vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Computer, Server, Netzwerksysteme, Telekommunikationsanlagen, Kassensysteme, Steuerungen, Industrieanlagen und vergleichbare Einrichtungen.
5. Betreiberverantwortung und Prüffristen
5.1 Die Betreiberpflichten, insbesondere die Ermittlung, Festlegung, Dokumentation, Überwachung und Einhaltung der Prüffristen, verbleiben beim Auftraggeber.
5.2 Prüffristen sind vom Auftraggeber unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, Einsatzbedingungen, Beanspruchung, Fehlerquote, Herstellerangaben und einschlägigen Regelwerke festzulegen.
5.3 Von der BBG genannte Prüffristen oder Prüfabstände sind unverbindliche fachliche Empfehlungen, sofern die BBG nicht ausdrücklich mit einer gesonderten Bewertung der Prüffristen beauftragt wurde.
5.4 Die Entscheidung über Nutzung, Sperrung, Reparatur, Austausch oder Außerbetriebnahme eines Betriebsmittels obliegt dem Auftraggeber.
6. Stichprobenprüfungen
6.1 Stichprobenprüfungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und beziehen sich ausschließlich auf die tatsächlich geprüfte Auswahl.
6.2 Die Ergebnisse einer Stichprobenprüfung können nicht ohne Weiteres auf nicht geprüfte Betriebsmittel übertragen werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit und Ausreichendheit einer Stichprobenprüfung verbleibt beim Auftraggeber.
6.3 Eine gewünschte Vollprüfung oder Erweiterung des Prüfumfangs nach einer Stichprobenprüfung ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
7. Prüfberichte, cloudbasiertes Kundenportal und Fotodokumentation
7.1 Prüfergebnisse, Prüfberichte, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse werden ausschließlich über ein cloudbasiertes Kundenportal bereitgestellt und sind dort durch den Auftraggeber abrufbar. Eine Übermittlung auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, Post, Dateiübertragung, Datenträger oder auf sonstigem Weg außerhalb des Kundenportals, ist nicht geschuldet, sofern nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen oder die Parteien ausdrücklich etwas Abweichendes in Textform vereinbaren.
7.2 Die Leistung gilt mit Bereitstellung des jeweiligen Prüfergebnisses, Prüfberichts, der Dokumentation oder des sonstigen Arbeitsergebnisses im Kundenportal als erbracht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm hierfür erforderlichen Zugangsdaten und technischen Zugriffsmöglichkeiten ordnungsgemäß zu verwalten, die im Kundenportal bereitgestellten Unterlagen zeitnah abzurufen sowie diese nach Bereitstellung auf offensichtliche Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten und erkennbare Abweichungen zu prüfen. Entsprechende Beanstandungen hat der Auftraggeber der BBG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Soweit eine Abnahme rechtlich erforderlich ist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung im Kundenportal konkrete und nachvollziehbare Beanstandungen in Textform erhebt.
7.3 Ist dem Auftraggeber der Abruf von Prüfergebnissen, Prüfberichten oder sonstigen Arbeitsergebnissen aus Gründen, die die BBG zu vertreten hat, vorübergehend nicht möglich, beginnen etwaige Prüf-, Rüge- oder Abnahmefristen erst mit Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit oder erneuter Bereitstellung im Kundenportal.
7.4 Die vorbehaltlose bestimmungsgemäße Verwendung eines Prüfberichts oder sonstigen Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber kann, soweit eine Abnahme rechtlich erforderlich ist, als konkludente Abnahme gewertet werden, sofern der Auftraggeber nicht zuvor oder gleichzeitig konkrete und nachvollziehbare Beanstandungen in Textform erhoben hat. Gesetzliche Offenlegungs-, Vorlage- oder Nachweispflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
7.5 Die BBG darf zur technischen Dokumentation, Qualitätssicherung und Beweissicherung Fotografien von Betriebsmitteln, Kennzeichnungen, Typenschildern, Mängeln und Nutzungssituationen anfertigen. Fotos können Bestandteil des Prüfberichts sein. Eine Nutzung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Auftraggebers.
7.6 Angebrachte Prüfkennzeichnungen, Prüfplaketten oder sonstige Kennzeichnungen dokumentieren ausschließlich das Ergebnis der Prüfung zum jeweiligen Prüfzeitpunkt. Sie stellen weder eine Garantie für die künftige Funktionsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebsmittels noch eine Freistellung von Betreiberpflichten dar.
7.7 Prüfberichte dürfen nur vollständig oder mit Zustimmung der BBG auszugsweise vervielfältigt, verändert oder veröffentlicht werden. Gesetzliche Offenlegungs-, Vorlage- und Nachweispflichten des Auftraggebers, insbesondere gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften, Versicherern, Prüfern oder sonstigen berechtigten Stellen, bleiben unberührt.
7.8 Sämtliche Prüfberichte, Auswertungen, Dokumentationen, Datenstrukturen, Prüfschemata, Prüfverfahren sowie sonstige von der BBG erstellte Arbeitsergebnisse bleiben urheberrechtlich und gegebenenfalls sonstigen gewerblichen Schutzrechten der BBG unterworfen. Soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten.
7.9 Die BBG ist nicht verpflichtet, Prüfberichte, Messdaten, Fotodokumentationen oder sonstige auftragsbezogene Unterlagen länger als fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Auftrags aufzubewahren, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die erneute Bereitstellung archivierter Unterlagen kann gesondert vergütet werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die im Kundenportal bereitgestellten Unterlagen rechtzeitig abzurufen, herunterzuladen und entsprechend seinen gesetzlichen oder betrieblichen Dokumentations-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu archivieren.
7.10 Elektronisch gespeicherte Messwerte, Prüfprotokolle, Zeitstempel, Prüfgeräteeinträge, Fotodokumentationen sowie sonstige digitale Aufzeichnungen der BBG dürfen zum Nachweis von Art, Umfang und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfleistungen herangezogen werden und begründen ein Indiz für die ordnungsgemäße Durchführung der dokumentierten Prüfung.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung richtet sich nach Angebot, Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag.
8.2 Zusatzaufwendungen, Fehlanfahrten, Wartezeiten, Suchzeiten, Nachprüfungen, zusätzliche Prüfobjekte, Sonderauswertungen, zusätzlich angeforderte Datenexporte aus dem Kundenportal oder nachträgliche Dokumentationsänderungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht von der BBG zu vertreten sind.
8.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.4 Bei Zahlungsverzug kann die BBG weitere Leistungen bis zur Begleichung offener Forderungen zurückhalten. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der BBG anerkannten Forderungen zulässig.
8.5 Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten oder bestätigten Prüftermin weniger als drei Werktage vor dem vereinbarten Termin ab oder verschiebt diesen aus Gründen, die nicht von der BBG zu vertreten sind, ist die BBG berechtigt, die hierdurch entstandenen Aufwendungen einschließlich reservierter Personal- und Sachkapazitäten nach Aufwand zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der BBG kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
8.6 Vom Auftraggeber vorab genannte Mengen, insbesondere die Anzahl der zu prüfenden Betriebsmittel, dienen als Kalkulationsgrundlage. Weicht die tatsächliche Anzahl der zu prüfenden oder vor Ort bereitgestellten Betriebsmittel erheblich, insbesondere um mehr als 10 %, von der Kalkulationsgrundlage ab, ist die BBG berechtigt, die Vergütung entsprechend der tatsächlichen Anzahl oder des tatsächlichen Aufwands anzupassen.
9. Kündigung aus wichtigem Grund
9.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
9.2 Ein wichtiger Grund liegt für die BBG insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
b) der Auftraggeber den Zugang zu den Prüfobjekten oder den für die Prüfung erforderlichen Bereichen verweigert oder erheblich erschwert,
c) Sicherheitsmängel, fehlende Freischaltungen oder sonstige Umstände eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Prüfleistungen dauerhaft unmöglich machen,
d) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät und eine von der BBG gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht.
9.3 Im Falle einer berechtigten Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen sowie verbindlich disponierte Personal- und Sachkosten vom Auftraggeber zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.4 Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt, soweit gesetzlich anwendbar, unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein von der BBG zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, ist die BBG berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu verlangen. Die BBG muss sich hierbei dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
10. Gewährleistung, Verjährung und Veränderungen nach der Prüfung
10.1 Die Gewährleistung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten und tatsächlich erbrachten Prüfleistungen. Beanstandungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.
10.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist die BBG zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, insbesondere durch Berichtigung der Dokumentation, erneute Bewertung, Nachmessung oder erneute Prüfung.
10.3 Ansprüche wegen Mängeln der Prüfleistung verjähren gegenüber Unternehmern innerhalb von zwölf Monaten ab Leistungserbringung, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
10.4 Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfleistungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
10.5 Die Prüfaussage bezieht sich ausschließlich auf den Zustand des Betriebsmittels zum Prüfzeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen, Reparaturen, Umbauten, Softwareänderungen, Komponententausch, Nutzungsänderungen oder geänderte Einsatzbedingungen können die Aussagekraft der Prüfung entfallen lassen. Erfolgen nach der Prüfung Veränderungen am Betriebsmittel oder an dessen Einsatzbedingungen, kann die Aussagekraft der Prüfung hierdurch eingeschränkt sein oder entfallen. Eine erneute Prüfung ist in diesen Fällen gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
11. Haftung
11.1 Die BBG haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die BBG nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und je Schadensfall auf 5.000.000,00 EUR für Sachschäden sowie 2.000.000,00 EUR für Vermögensschäden beschränkt.
11.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden sowie sonstige mittelbare Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 11.1, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Umfang der Ziffern 11.2 und 11.3 sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
11.5 Die BBG haftet insbesondere nicht für Schäden, die entstehen durch unsachgemäße Verwendung geprüfter Betriebsmittel, normale Abnutzung, unterlassene Wartung oder Instandhaltung, unterlassene oder verspätete Mängelbeseitigung, Weiterbetrieb mangelhafter oder nicht bestandener Betriebsmittel, nachträgliche Veränderungen, Reparaturen, Umbauten oder Eingriffe am Prüfobjekt, äußere Einwirkungen, Überspannungen oder Umwelteinflüsse, Fehlbedienungen oder Handlungen Dritter, unzutreffende, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers sowie nicht bereitgestellte, nicht zugängliche, nicht auffindbare oder nicht eindeutig identifizierbare Betriebsmittel, soweit der jeweilige Schaden nicht von der BBG zu vertreten ist. Die BBG haftet ferner nicht für Schäden, Defekte oder Funktionsausfälle, die während einer ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung aufgrund bereits vorhandener Vorschäden, Materialermüdungen, Korrosionen, Verschleißerscheinungen, Alterungsprozessen, verdeckten Mängeln, konstruktionsbedingten Schwächen oder sonstigen bereits vorhandenen technischen Defekten erstmals sichtbar werden oder eintreten, soweit diese Schäden nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der BBG beruhen. Eine Haftung für Datenverluste, Datenbeschädigungen, Softwarefehler, Konfigurationsverluste oder sonstige Beeinträchtigungen elektronischer Datenbestände ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber eine angemessene Datensicherung unterlassen hat. Im Übrigen richtet sich die Haftung ausschließlich nach den in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.
11.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
11.7 Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache, einem einheitlichen Ereignis oder mehreren miteinander wirtschaftlich oder technisch zusammenhängenden Ereignissen beruhen, gelten als ein Schadensfall im Sinne dieser Haftungsregelung.
11.8 Soweit die Haftung der BBG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
11.9 Der Auftraggeber stellt die BBG, deren gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, unterlassenen oder verspäteten Mitwirkung, dem Weiterbetrieb mangelhafter oder nicht geprüfter Betriebsmittel oder sonstigen Verstößen gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Der Auftraggeber trägt insoweit auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich angemessener Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten.
11.10 Die Prüfleistungen, Prüfergebnisse, Prüfberichte, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse der BBG sind ausschließlich für den Auftraggeber und den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmt. Dritte werden nicht in den Schutz- oder Leistungsbereich dieses Vertrages einbezogen, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Gesetzliche Offenlegungs-, Vorlage- und Nachweispflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
12. Betriebshaftpflichtversicherung
12.1 Die BBG unterhält eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden aus ihrer betrieblichen Tätigkeit. Auf Verlangen wird ein entsprechender Versicherungsnachweis vorgelegt.
12.2 Der Versicherungsschutz begründet keine über die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsregelungen hinausgehende Haftung der BBG.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
13.1 Die BBG verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13.2 Verarbeitet werden können insbesondere Kontaktdaten von Ansprechpartnern, Standortdaten, Gerätedaten, Inventarnummern, Prüfdaten, Fotodokumentationen, Kommunikationsdaten sowie abrechnungsrelevante Daten.
13.3 Die Verarbeitung erfolgt zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung, Qualitätssicherung, Nachweisführung und Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
13.4 Die BBG ist berechtigt, digitale Prüfgeräte, Prüfsoftware, Datenbanken, Cloud-Dienste, cloudbasierte Kundenportale oder sonstige IT-Systeme zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung von Prüfdaten, Prüfergebnissen, Prüfberichten und Dokumentationen einzusetzen.
13.5 Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich, gesetzlich zulässig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geboten ist.
13.6 Sofern die BBG personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
13.7 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Beschäftigten und sonstigen betroffenen Personen über die im Rahmen der Prüfung mögliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, soweit ihn hierzu eine gesetzliche Pflicht trifft.
13.8 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen aus dem Vertragsverhältnis vertraulich.
13.9 Soweit die BBG zur Bereitstellung des Kundenportals externe IT-, Hosting-, Software- oder Cloud-Dienstleister einsetzt, erfolgt deren Einsatz ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit diese Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag der BBG verarbeiten, schließt die BBG mit ihnen die erforderlichen Vereinbarungen nach Art. 28 DSGVO.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf. Erfüllungsort ist der Sitz der BBG, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Stand: August 2026




