Schulungen Abfall und Entsorgung

Entsorgung? Aber auf dem richtigen Weg!

In Ihrem Unternehmen werden Abfälle transportiert, gelagert, verwertet, gehandelt oder gemakelt? Dann benötigen Sie entsprechend geschulte und unterwiesene Personen. In den nachfolgenden Schulungen vermittlen wir Ihnen, in unseren Schulungszentren in Düsseldorf oder Köln, die notwendige Fachkunde.

Beförderungs­erlaubnis nach § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis gemäß § 54 KrWG. Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen über die notwendige Fachkunde gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verfügen. Voraussetzung für die Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV (3 Tage).

Entsorgungs­fachbetrieb nach §§ 56 und 57 KrWG

Unternehmen, die abfall­wirtschaftliche Tätigkeiten wie Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen von Abfällen durchführen, können sich gemäß der §§ 56 und 57 Kreislauf­wirtschaftsgesetz (KrWG) als Entsorgungs­fachbetrieb zertifizieren lassen. Eine Voraussetzung ist, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die Fachkunde gemäß § 9 Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung (EfbV) nachweisen können. Wesentlicher Bestandteil der Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 (4 Tage). Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV und AbfBeauftrV vermittelt.

Abfallbeauftragte:r nach § 59 KrWG

Gemäß Kreislauf­wirtschaftsgesetz (KrWG) und Abfall­beauftragten­verordnung (AbfBeauftrV) sind bestimmte Unternehmen (§ 2 AbfBeauftrV) verpflichtet, Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen. Diese müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV) besitzen. Der Besuch dieses Lehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV (4 Tage) ist Teil der geforderten Fachkunde. Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV und EfbV vermittelt.

Fachkunde nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen neben der Zuverlässigkeit auch die für ihre Tätigkeit notwendige Fachkunde nachzuweisen. Dieser Lehrgang vermittelt die nach § 53 KrWG in Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 AbfAEV geforderte Fachkunde. Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV vermittelt.

Fortbildung gem. AbfAEV, EfbV und AbfBeauftrV

Die Fortbildungs­lehrgänge richten sich an verantwortliche Personen gemäß AbfAEV (Transport­unternehmen, Händler und Makler) sowie an verantwortliche Personen aus zertifizierten Entsorgungs­fachbetrieben gemäß EfbV und auch Abfallbeauftragte, die jeweils bereits einen Grundlehrgang besucht haben.

Folgende Fortbildungsfristen sind zu beachten:

  • Fortbildung nach AbfAEV - mindestens alle 3 Jahre
  • Fortbildung nach EfbV/AbfBeauftrV - mindestens alle 2 Jahre

Die angebotenen Fortbildungs­lehrgänge (2 Tage) sind sowohl für die Beförderungs­erlaubnis (alle 3 Jahre) als auch den Entsorgungs­fachbetrieb und Abfall­beauftragten (alle 2 Jahre) gültig.

Wichtiger Hinweis:

Neben dem Besuch eines entsprechenden Fachkunde­lehrganges sind zum Erlangen einer geeigneten Fachkunde gem. § 5 (1) AbfAEV, § 9 (1) EfbV bzw. § 9 (1) AbfbeauftrV zusätzlich eine ausreichende Berufs­erfahrung und ggf. eine entsprechende Berufs­ausbildung vorzuweisen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei Ihrer Behörde bzw. Ihrer Zertifizierungs­gesellschaft, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ihr Kontakt

Team Schulungsverwaltung

Tel.: 0211 7347-40

schulung@bbg-svg.de