Entsorgung? Aber auf dem richtigen Weg!
In Ihrem Unternehmen werden Abfälle transportiert, gelagert, verwertet, gehandelt oder gemakelt? Dann benötigen Sie entsprechend geschulte und unterwiesene Personen. In den nachfolgenden Schulungen vermittlen wir Ihnen, in unseren Schulungszentren in Düsseldorf oder Köln, die notwendige Fachkunde.
Beförderungs­erlaubnis nach § 54 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis gemäß § 54 KrWG. Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen über die notwendige Fachkunde gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verfügen. Voraussetzung für die Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV (3 Tage).
Entsorgungsfachbetrieb nach §§ 56 und 57 KrWG
Unternehmen, die abfallwirtschaftliche Tätigkeiten wie Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen von Abfällen durchführen, können sich gemäß der §§ 56 und 57 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen. Eine Voraussetzung ist, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die Fachkunde gemäß § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) nachweisen können. Wesentlicher Bestandteil der Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs gemäß § 9 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 (4 Tage). Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV und AbfBeauftrV vermittelt.
Abfallbeauftragte:r nach § 59 KrWG
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sind bestimmte Unternehmen (§ 2 AbfBeauftrV) verpflichtet, Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen. Diese müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV) besitzen. Der Besuch dieses Lehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV (4 Tage) ist Teil der geforderten Fachkunde. Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV und EfbV vermittelt.
Fachkunde nach § 53 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen neben der Zuverlässigkeit auch die für ihre Tätigkeit notwendige Fachkunde nachzuweisen. Dieser Lehrgang vermittelt die nach § 53 KrWG in Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 AbfAEV geforderte Fachkunde. Zudem wird die Fachkunde nach AbfAEV vermittelt.
Fortbildung gem. AbfAEV, EfbV und AbfBeauftrV
Die Fortbildungslehrgänge richten sich an verantwortliche Personen gemäß AbfAEV (Transportunternehmen, Händler und Makler) sowie an verantwortliche Personen aus zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben gemäß EfbV und auch Abfallbeauftragte, die jeweils bereits einen Grundlehrgang besucht haben.
Folgende Fortbildungsfristen sind zu beachten:
- Fortbildung nach AbfAEV - mindestens alle 3 Jahre
- Fortbildung nach EfbV/AbfBeauftrV - mindestens alle 2 Jahre
Die angebotenen Fortbildungslehrgänge (2 Tage) sind sowohl für die Beförderungserlaubnis (alle 3 Jahre) als auch den Entsorgungsfachbetrieb und Abfallbeauftragten (alle 2 Jahre) gültig.
Wichtiger Hinweis:
Neben dem Besuch eines entsprechenden Fachkundelehrganges sind zum Erlangen einer geeigneten Fachkunde gem. § 5 (1) AbfAEV, § 9 (1) EfbV bzw. § 9 (1) AbfbeauftrV zusätzlich eine ausreichende Berufserfahrung und ggf. eine entsprechende Berufsausbildung vorzuweisen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei Ihrer Behörde bzw. Ihrer Zertifizierungsgesellschaft, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.